(1) Brutto oder Nettopreisangaben:
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, sie sind also zu verstehen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
(2) Währung und Währungsschwankungen:
Alle Abrechnungen erfolgen in Euro.
Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu den Lasten des Auftraggebers.
Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Projektes/Auftrags in Euro von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen und sich verändern. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell zum Abrechnungszeitpunkt veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.
(3) Die Kosten und Vergütung des Auftragnehmers sind Schätzwerte:
Sämtliche in einem vom Auftragnehmer erstellten Voranschlag, in einem „Angebot“ oder einer Kalkulation aufgeführten Vergütungen und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit der Auftragnehmer sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet hat. Notwendige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Änderungen bleiben daher vorbehalten.
Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.
(4) Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten:
Soweit nicht anders vereinbart, sind in der Vergütung und den Kosten des Auftragnehmers folgende Positionen nicht enthalten:
- Fahrtkosten vom/zum Auftraggeber und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2. Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps).
- Notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung).
- Nacht- und Feiertagszuschläge.
- Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt.
- Wenn die Beschäftigten des Auftragnehmers vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung dadurch entstehender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis.
- Kosten für Telekommunikation ins/vom Ausland.
- Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch.
- Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch.
- Bewachung.
- Lagerkosten.
- Kosten für Müllbeseitigung.
- Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen.
- Kosten für Statik und Hängepunktkosten
- Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.
- Kosten für Verwertungsgesellschaften und Lizenzen.
- Landesspezifische Abgaben und Steuern.
Der Auftraggeber muss für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.
(5) Handling Fee bei „Vermittlung“:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Handling Fee von bis zu 15 % der Nettosumme zu berechnen, wenn er für Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern/Leistungsträgern beauftragt ist, und diese daraufhin den Vertrag direkt mit dem Auftraggeber schließen.
(6) Umgang mit Provisionen, Rabatten & Ausschluss der Herausgabepflicht:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, branchenübliche angemessene Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von ihm beauftragten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne Verrechnung einzubehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für den Auftraggeber bestimmt und an den Auftragnehmer lediglich zur Weiterleitung überlassen hat.
§ 667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen, d.h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat.
(7) Zusätzliche Leistungen:
Als „zusätzlich“ gilt eine vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung, die notwendig ist für den Auftrag, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist. Hat der Auftragnehmer die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen, soweit der Auftragnehmer sie zumutbar leisten kann, durch den Auftraggeber zu vergüten.
(8) Kosten von Dritten:
Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht in der Vergütung des Auftragnehmers bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Fall, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten muss, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an den Auftragnehmer oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Für alle aus einem Verzug der Zahlung resultierenden Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, wenn er den Auftraggeber vorab auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen hat. Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit dem Auftragnehmer diese nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt vorbehalten.
(9) Nachträgliche Preisänderungen:
Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich einseitig erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten die vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.
(10) Vorauszahlungen:
Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Die zweite Rate in Höhe von 40 % der Gesamtsumme ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum zu zahlen, bei einem geringeren Vorlauf ebenfalls sofort nach Vertragsschluss.
Ist kein Veranstaltungs-/Reisedatum benannt oder vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme 2 Wochen nach Vertragsschluss zu zahlen, die zweite Rate 2 Monate nach Vertragsschluss.
Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
(11) Teilleistungen:
Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
(12) Rechnungsstellung:
Die Rechnung zu einem Projekt wird vom Auftragnehmer erstellt, sobald ihm alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger bzw. Nachunternehmen vorliegen. Den Aufwand für Rechnungsänderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann er angemessen nach Aufwand oder mit einer Pauschale von 50 Euro netto abrechnen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort fällig. Ist der Zugang oder die Ordnungsgemäßheit der Rechnung streitig, kann der Auftragnehmer die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus seiner Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.
(13) Verzug, Mahnung:
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Für jede Mahnung kann der Auftragnehmer Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro netto berechnen, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.
(14) Besondere steuerrechtliche Hinweise bei Auslandsbezug:
Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. Kostensteuern) und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird vereinbart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind.
Vor diesem Hintergrund ist der Auftragnehmer zur Erhöhung der Kosten/Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskalkulation seine Steuern erhöht, die nicht abzugsfähig sind; entsprechendes gilt für eine Reduzierung der Steuern.
Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnet der Auftragnehmer die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von ihm erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß § 13b UStG unterliegen, rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen netto ab mit dem Hinweis "Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast". Der Auftraggeber ist dann als Leistungsempfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen.
(15) Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts:
Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die nicht auf Höherer Gewalt beruhen, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, soweit der Auftragnehmer diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ der Risikosphäre des Auftraggebers zugeordnet werden.
Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch den Auftragnehmer hervorgerufen werden.
Dies gilt ebenso für einen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Überlassung von Gegenständen schuldet.